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Gesetzliche Vorschriften für die Entsorgung von Speiseresten

Nachfolgend haben wir die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften für die Entsorgung von Lebensmittelabfällen zusammengestellt. Wichtig für alle nicht privaten Haushalte ist eine getrennte Aufbewahrung und Entsorgung sämtlicher Speisereste in hygienischen und verschließbaren Behältern.

Als zertifizierter Recyclingbetrieb erfüllen wir sämtliche rechtliche Vorgaben. Kontaktieren Sie uns gerne persönlich, wenn Sie weitere Fragen haben.

 

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV)

§4 (1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.
(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.
[…]

Auszug aus §4; Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

§3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen

§3; Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl

Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004)

1. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird. 

2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein. 

3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können. 

4. Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.

Kapitel VI, Lebensmittelabfälle; Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0001:0054:de:PDF

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/LMHV.pdf