Gesetzliche Vorschriften für die Entsorgung von Speiseresten
Nachfolgend haben wir die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften für die Entsorgung von Lebensmittelabfällen zusammengestellt. Wichtig für alle nicht privaten Haushalte ist eine getrennte Aufbewahrung und Entsorgung sämtlicher Speisereste in hygienischen und verschließbaren Behältern.
Als zertifizierter Recyclingbetrieb erfüllen wir sämtliche rechtliche Vorgaben. Kontaktieren Sie uns gerne persönlich, wenn Sie weitere Fragen haben.
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV)
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Auszug aus §4; Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
§3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
§3; Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl
Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004)
1. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.
2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.
3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.
4. Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.
Kapitel VI, Lebensmittelabfälle; Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0001:0054:de:PDF